Gruppe 9: Lebensmittelkennzeichnung
Wie Lebensmittel allgemein zu kennzeichnen sind, welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich geregelt. Grundlage hierfür ist die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung. Die EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie kann in bestimmten Punkten durch die Mitgliedstaaten ergänzt bzw. konkretisiert werden.
Zutaten: Grundsätzlich sind auf jedem vorverpackten Lebensmittel alle Zutaten anzugeben, die im Lebensmittel enthalten sind. Die Zutaten sind dabei absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet.
Allergenkennzeichnung: Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie z. B. Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Zudem müssen diese Stoffe und Erzeugnisse zusätzlich im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.
Nettofüllmenge: Die Nettofüllmenge gibt Auskunft über die enthaltene Menge des Produktes nach Stückzahl (z. B. bei Obst), Gewicht (g bzw. kg) oder nach Volumen (ml bzw. l). Mindesthaltbarkeitsdatum: Das Mindesthaltbarkeitsdatum gehört zu den verpflichtenden Angaben eines Lebensmittels und gibt an, wie lange ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält.
Firmenanschrift: Auf der Lebensmittelverpackung sind Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist.
Herkunftskennzeichnung: Bei Lebensmitteln ist es generell verpflichtend, das Ursprungslands oder den Herkunftsorts anzugeben.
Nährwertkennzeichnung: Seit dem 13. Dezember 2016 sind vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration zu kennzeichnen. Die Nährwerttabelle muss Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an
o Fett,
o gesättigten Fettsäuren,
o Kohlenhydraten,
o Zucker,
o Eiweiß und
o Salz